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Freiheit, Gleichheit, Eigentum - So gut wie ihr Ruf? von Prof. Dr. Albert Krölls[1] Ungeachtet der wenig menschenfreundlichen Fortschritte, welche die Freiheit des globalisierten Privateigentums stiftet, hat die Konfrontation der schlechten Verfassungswirklichkeit mit den besseren Möglichkeiten, welche die Verfassung im Programmangebot haben soll, in der links-alternativen Wissenschaft nach wie vor ungebrochene politische Konjunktur. So wird der aktuelle Umgang der staatlichen Sozialadministration mit den Sozialhilfeempfängern als Widerspruch gegen das Prinzip des sozialen Rechtsstaates angesehen[2] und der gegen die Arbeitslosen ausgeübte massive Arbeitszwang als Grundrechtsverletzung angeprangert.[3] Diese angebliche Differenz zwischen der schlechten Verfassungswirklichkeit einerseits und den besseren, noch nicht oder nur unzureichend ausgeschöpften Möglichkeiten der Verfassung anderseits ist der Gegenstand der folgenden Ausführungen. Es soll geprüft werden, ob das Grundgesetz noch nicht eingelöste Emanzipationspotentiale in Richtung auf eine menschenfreundlichere Gesellschaft beinhaltet.
Das herrschaftskritische Freiheitsideal und dessen Selbstwiderspruch Linken herrschaftskritischen Theorien zufolge beinhaltet die Freiheit als allgemeines Prinzip der Selbstbestimmung einen prinzipiellen Gegensatz zu allen Formen gesellschaftlicher Herrschaft und damit auch zur Herrschaft des Kapitals über die Arbeit. Ihren Verfechtern hätte dabei durchaus bereits im Ausgangspunkt auffallen können, dass die staatlich gewährte Freiheit das „Geschenk“ einer Herrschaftsgewalt, nämlich der des Staates ist, es also mit dem prinzipiellen Gegensatz zwischen Freiheit und Herrschaft nicht allzu weit her sein kann. Dieser Selbstwiderspruch freilich hält die Vertreter der sozialstaatlichen Grundrechtstheorie nicht davon ab, in der Freiheitsgarantie des Grundgesetzes einen an den Staat gerichteten Auftrag zur Herstellung realer Freiheit und Gleichheit erblicken zu wollen,[4] einen Kompensationsauftrag an den Staat zur Herstellung der sozialen Sicherheit, welche die „reine“ Marktwirtschaft den lohnarbeitenden Gesellschaftsmitgliedern nicht zu gewährleisten vermag. Dieser Auftrag läuft darauf hinaus, die elementaren Lebensbedürfnisse des lohnarbeitenden Menschen durch die Gewährleistung von Wohnung, Ausbildung und Arbeit und anderer sogenannter sozialer Grundrechte zu befriedigen und ihnen eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum zu ermöglichen. Gegenüber dieser Auffassung soll im folgenden gezeigt werden, dass die Gewährleistung der Freiheit in Art.2 Abs.1 GG nicht mehr aber auch nicht weniger beinhaltet als die staatliche Gewährleistung der freien Entfaltung der gesellschaftlichen Unterschiede, die aus dem privaten Eigentum entspringen.
Freiheit als staatlich gewährleistetes antagonistisches Willensverhältnis der Bürger Gewährleistungsgegenstand des Art. 2 Abs.1 GG ist die Freiheit des Wollen- und Handeln-Dürfens, so eine Formulierung der Entwurfsfassung des Grundgesetzes, die lediglich aus sprachästhetischen Gründen in die wohlklingende Metapher der freien Entfaltung der Persönlichkeit übersetzt wurde.[5] Aus dem Charakter der Freiheit als mit staatlicher Gewalt verbürgtem Rechtsverhältnis lässt sich ein erster grundlegender Schluss darauf, was in der Verfassung mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemeint ist, ziehen. Aus dem Umstand nämlich, dass der Staat als Garantiemacht der Freiheit die Betätigung des freien Willens eines jeden im Verhältnis zu dem aller anderen Gesellschaftsmitglieder gewährleistet - also jedem die Respektierung des Willens der anderen qua Gewalt aufherrscht - erschließt sich, dass in der Betätigung der Freiheit ein fundamentaler Interessengegensatz der Bürger hausen muss. Oder mit den Worten des ehemaligen Bremer Verfassungsrechtlers Preuß verweist der Umstand, dass von Staats wegen eine Gefährdung der Freiheit davon erwartet wird, „dass jedermann das natürliche und unverletzliche Menschenrecht der Freiheit in Anspruch nimmt“,[6] darauf, dass der Gewährleistungsinhalt der Freiheit kontradiktorischen Charakter besitzen muss. Denn der bloße Pluralismus von Zwecken vermag nicht die Notwendigkeit einer den besonderen Interessen gegenüber mit Zwangsgewalt ausgestatteten regulativen Instanz zu begründen. Unterschiedliche Interessen verhalten sich prinzipiell gleichgültig zueinander. Die Realisierung des einen Interesses negiert nicht generell die des anderen, wie das bei Gegensätzen der Fall ist. Wenn die eine ins Kino gehen will und die andere in die Kneipe, wie sollten diese Interessen miteinander ins Gehege geraten? Daher verweist der hoheitliche Charakter der durch die Gewährleistung der Freiheit geleisteten Interessenregulierung auf die Gegensätzlichkeit der durch die staatliche Freiheitsgarantie freigesetzten Interessen. Aus der staatlichen Garantie gegensätzlicher Interessen lässt sich auch ein erster Schluss auf deren Natur ziehen. Die bewussten Interessengegensätze müssen von einer sehr grundsätzlichen Beschaffenheit sein, wenn sie die Existenz einer den Kontrahenten übergeordneten, mit einem Gewaltmonopol ausgestatteten, allgemeinen Macht erfordern.
Die systematische Trennung der Zwecksetzung von den sachlichen Mitteln der Zweckrealisierung als Wesensbestimmung grundrechtlicher Freiheit Die Natur des im Gewährleistungsinhalt der Freiheit angesiedelten fundamentalen gesellschaftlichen Interessengegensatzes erschließt sich aus der Wesensbestimmung grundrechtlicher Freiheit als abstrakter Freiheit, d.h. aus jener scheinbar banalen Feststellung, dass mit der Gewährleistung der Freiheit die Zwecksetzung und Zweckverfolgung losgelöst von den Mitteln der Zweckrealisierung gewährleistet ist. Gewährleistungsgegenstand der grundgesetzlichen Freiheitsgarantie ist das reine “Wollen-Dürfen“ und demgemäß fällt umgekehrt die Verfügung über die sachlichen Voraussetzungen der Verwirklichung des Willens, also das „Haben" jenseits des Gewährleistungshorizontes der Freiheit. Dass die Verwirklichung des Willens sehr absichtsvoll von der Gewährleistung grundrechtlicher Freiheit ausgeschlossen wird, veranschaulicht der Blick auf den Gewährleistungsinhalt der speziellen Freiheitsrechte. Weder vermittelt die staatliche Garantie des Eigentums die Verfügung des Einzelnen über die Gegenstände seines Bedürfnisses,[7] noch garantiert die Freiheit der Berufswahl die Erfüllung individueller Berufswünsche. Die Freiheit der Wohnung schützt vor willkürlichen Hausdurchsuchungen, doch ob man ein Dach über dem Kopf hat, steht auf einem anderen Blatt usw.. Nicht weniger aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass sowohl während der Verfassungsberatungen 1949 als auch bei der Grundgesetzreform der 90er Jahre Anträge auf Verankerung sogenannter sozialer Grundrechte ausdrücklich abgelehnt wurden.[8] Diese Belege streiten dafür, dass die auf der Loslösung des Willens von den Mitteln seiner Verwirklichung beruhende Trennung von Zwecksetzung und Zweckrealisierung ein elementares Konstitutionsprinzip der Grundrechte und damit der freiheitlichen Grundordnung darstellt.
Das Privateigentum als Grundlage des antagonistischen Willensverhältnisses Ein gegensätzliches Willensverhältnis kann sich aus dieser Beziehung aber nur begründen, d.h. ihre beiden Elemente - Zwecksetzung und Zweckrealisierung - können nur unter der Voraussetzung als gegeneinander verselbständigte Momente auseinander treten, dass der Wille kraft der Willensmacht anderer gewaltsam von seinen Verwirklichungsbedingungen geschieden ist. Die zwangsweise Loslösung des Willens von seinen sachlichen Realisierungsbedingungen also verweist auf ihren Grund in der ausschließenden privaten Bestimmungsgewalt über den gesellschaftlichen Reichtum, die sich als äußere Schranke zwischen den Willen und seine Verwirklichung schiebt und das bedürftige Individuum von der Verfügung über die Mittel der Bedürfnisbefriedigung abtrennt. Die Fähigkeit, kraft der privaten Bestimmungsgewalt über die Gegenstände der Bedürfnisbefriedigung anderen in elementarer Weise die Verwirklichung ihrer Lebensbedürfnisse bestreiten zu können, unterstellt wiederum die exklusive private Verfügungsmacht über die sachlichen Mittel, derer es zur Herstellung der Gegenstände der Bedürfnisbefriedigung bedarf. Die Mehrheit der Gesellschaftsmitglieder muss von der Verfügung über die Resultate des Produktionsprozesses ausgeschlossen sein, welche die materielle Basis der Persönlichkeitsentfaltung bilden. Denn würde jeder über die sachlichen Mittel der individuellen Zweckverfolgung verfügen, entfiele der Existenzgrund einer per staatlicher Gewalt gewährleisteten Entfaltung der Persönlichkeit. Diese umfassende Trennung des Wollens der Bürger von den Mitteln der Realisierung ihrer jeweils gesetzten Zwecke durch die private Verfügungsmacht anderer über den Produktionsprozess unterstellt eine durch staatliche Gewalt gewährte Lizenz zu diesem umfassenden Ausschluss. Demnach verweist also die Gewährleistung der Freiheit als ihre notwendige sozialökonomische Voraussetzung auf die Geltung des durch die Staatsgewalt garantierten Organisationsprinzips der privaten exklusiven Verfügung über den gesellschaftlichen Reichtum, sprich das Privateigentum an den Produktionsmitteln, das den Gegenstand der Gewährleistung des Privateigentums in Art.14 GG bildet. Als Alternativgrund des gesellschaftlichen Gegensatzes, der der staatlichen Gewährung der Freiheit zugrunde liegt, wird in der Volkswirtschaftslehre[9] das "Knappheits-Theorem", welches das Eigentum als “Verteilungsmodus" eines quasi natürlichen Gütermangels erscheinen lässt, angeführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass in einer Gesellschaft, die in den verfassungsrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der Staatsaufgaben und der staatlichen Finanzhoheit die Existenz einer Reichtumsproduktion für die Unterhaltung eines gewaltigen Staatsapparates voraussetzt und diesen Charakter in Gestalt von - mit allen Gegenständen des Bedürfnisses reichlich ausgestatteten Warenhäusern und „Nahrungsmittelbergen“ unter Beweis stellt, von “Güterknappheit" als Wesensmerkmal zu sprechen, ein erstaunliches Maß an interessengeleiteter Wirklichkeitsfremdheit offenbart. Angesichts der real existierenden Güterfülle würde sich das Dogma der prinzipiellen Güterknappheit an der praktischen Überprüfung unmittelbar widerlegen, welche Güter in welchem Umfang, in dem sie zur Befriedigung von Bedürfnissen benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Der praktische Vergleich zwischen den real vorhandenen Konsum- und Produktionsgütern und den Bedürfnissen der Gesellschaftsmitglieder würde vielmehr auf die in der auf Freiheit und Eigentum gründenden Gesellschaft wirklich existierende Knappheit verweisen: den durch die Knappheit des Geldes in den Händen der abhängig Beschäftigten exekutierten Ausschluss von den Gegenständen des Bedürfnisses. Diese „Knappheit" ist aber weder einer Eigenschaft der Güter noch einem allgemeinen Dilemma des Wirtschaftens geschuldet, sondern Resultat des staatlich sanktionierten Prinzips der privaten Verfügung über den gesellschaftlichen Reichtum, sprich des Privateigentums. Und damit können wir zugleich den letzten Schritt des Beweises vollziehen, dass die Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung die Freiheit der Entfaltung der mit dem Eigentum gesetzten gesellschaftlichen Unterschiede ist.
Privateigentum als Determinante der freien Persönlichkeitsentfaltung Wenn nämlich die Existenz des Privateigentums die verfassungskräftig vorausgesetzte Grundlage und Schranke der Zweckverfolgung der Individuen bildet, heißt dies umgekehrt, dass die Freiheit ihre inhaltliche Bestimmung nach Maßgabe der Verfügung über das Eigentum empfängt. Insofern nämlich die Staatsgewalt als Garantiemacht der Freiheit die Interessenverfolgung der Bürger unter die allgemeine Bedingung der Respektierung der ausschließenden, privaten Bestimmungsmacht über den gesellschaftlichen Reichtum stellt, verweist sie die Bürger auf eine Interessenverfolgung nach Maßgabe der ökonomischen Mittel, die ihnen jeweils zu Gebote stehen. Entsprechend diesen Unterschieden fällt die freie Persönlichkeitsentfaltung recht unterschiedlich aus. Für die Inhaber der sachlichen Bedingungen der Reichtumsproduktion bedeutet die staatliche Auflage der Persönlichkeitsentfaltung nach Maßgabe der Verfügung über Eigentum den ,,süßen Zwang“, sich um ihres Lebensunterhalts willen als Agenten der ökonomischen Gesetze des Eigentums, d.h. seines Wachstums, zu betätigen. Dieselbe staatliche Maxime versetzt die nicht mit dem ökonomischen Mittel des Produktiveigentums begabte d.h. im berühmten doppelten Sinne ,,freie" Spezies der Bürger[10] in die Notwendigkeit, sich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihre produktiven Fähigkeiten als ökonomisches Mittel zu beziehen, indem sie in Gebrauch ihrer persönlichen Freiheit ihr Arbeitsvermögen den Inhabern der gegenständlichen Voraussetzungen der Reichtumsproduktion zur Verfügung stellen, damit deren Eigentum sich mehre. Mit der staatlichen Verpflichtung auf eine Interessenverfolgung nach Maßgabe der Verfügung über den Produktionsprozess erhält also die Persönlichkeitsentfaltung der Bürger den Inhalt, in den antagonistischen Rollen des Produktionsmitteleigentümers und mehrheitlich des abhängig Beschäftigten fungieren wollen zu müssen. Unter der Voraussetzung also, dass sich der Wille der Bürger in den staatlich vorgeschriebenen Bahnen bewegt, stellt sich das auf der staatlich konzessionierten Herrschaftsgewalt des Privateigentums beruhende Produktionsverhältnis der Lohnarbeit als notwendige Wirklichkeit grundgesetzlicher Freiheit dar. Was zu beweisen war.
Staatsbürgerliche Gleichheit als Reproduktionsform gesellschaftlicher Ungleichheit Bereits eine oberflächliche Betrachtung des Gleichheitssatzes entzieht den Bestrebungen den Boden, Art. 3 GG als Verfassungsauftrag zur staatlichen Aufhebung der sozialökonomischen Ungleichheit auffassen zu wollen. Denn Gegenstand der Gleichheitsgewährleistung des Art.3 Abs.1 GG ist nicht die Gestaltung des gesellschaftlichen Verhältnisses der Bürger untereinander, sondern die Beziehung der Bürger zum Staat, vor dessen Rechtsordnung alle ungeachtet ihrer natürlichen und gesellschaftlichen Unterschiede als gleiche gelten. Die Existenz derartiger Unterschiede setzt der Gleichheitssatz, der wie jede normative Gleichheitsaussage einen "Vergleich von Verschiedenheiten in Bezug auf ein Drittes“[11] - hier die Staatsgewalt - darstellt, vielmehr umgekehrt als vorhanden voraus. Bleibt zu klären, worin diese vorausgesetzten Unterschiede bestehen. Aus dem Umstand, dass auf der vorausgesetzten Grundlage der Verschiedenheit der Bürger eine Staatsgewalt agiert, die diese Verschiedenheit in der Form der unterschiedslosen Gleichgeltung der Bürger vor dem Recht garantiert, folgt zunächst, dass mit der Gleichheitsgewährleistung nicht die die Individualität der Menschen prägenden, unterschiedlichen körperlichen und geistig-seelischen Eigenschaften angesprochen sind. Denn aus derartigen „natürlichen“ Unterschieden ergibt sich nicht die Notwendigkeit ihrer staatlichen Gewährleistung. Die Garantie der Haut- oder Haarfarbe oder der Nasenform durch die Staatsgewalt entbehrt vielmehr jedes Sinnes. Daher können die bewussten Unterschiede nur die Stellung der Bürger in der gesellschaftlichen Ordnung betreffen. Diese Unterschiede können nicht einfache Unterschiede sein, sondern diese Unterschiede müssen handfeste soziale Gegensätze beinhalten, die zu ihrer Aufrechterhaltung eines gleichen Verhältnisses zu einer souveränen, ihnen gegenüber mit Herrschaftsmacht ausgestatteten Staatsgewalt bedürfen. In einer Gesellschaft, in der das Prinzip der Freiheit herrscht, ist die spezifische Natur dieser Unterschiede kein großes Rätsel mehr. Die Gleichheit vor dem Gesetz verweist vielmehr auf die spezifischen gesellschaftlichen Unterschiede, deren Entfaltung mit der Freiheit garantiert werden. Und damit schließt sich der Kreis. Grundgesetzliche Gleichheit steht danach also nicht wie vielfach angenommen in einem Spannungsverhältnis zur Freiheit,[12] sondern Freiheit und Gleichheit "sind zwei Seiten ein und derselben Sache."[13] Mit der Gewährleistung der jedermann in gleicher Weise zugesicherten Freiheit, sich entsprechend seinen spezifischen Mitteln entfalten wollen dürfen zu müssen, garantiert der Staat den Fortbestand der in der Freiheit wohnenden, dem Privateigentum an den Produktionsmitteln entspringenden gesellschaftlichen Unterschiede. Die staatliche Proklamation der Gleichheit beinhaltet daher keine über die Aufhebung persönlicher Herrschaftsbeziehungen hinausgehende fortschrittlich-emanzipatorische Tendenz. Vielmehr ist die Rechtsgleichheit nichts anderes als die Reproduktionsform der ihr zugrundeliegenden gesellschaftlichen Ungleichheit. Damit erweist sich die von Seiten einiger Autoren aus dem Spektrum der progressiven Staatsrechtslehre vorgenommene Interpretation des Gleichheitssatzes als Verfassungsauftrag zur Herstellung der Gleichheit der materiellen Lebensbedingungen mittels der Aufhebung der privaten Verfügungsmacht über den Produktionsprozess als juristensozialistische Illusion.[14] Das diesbezügliche Ansinnen ausgerechnet an die Instanz, die durch die Abstraktion von den bewussten Unterschieden deren Erhaltung gewährleistet und in dieser Aufgabe ihren Daseinsgrund besitzt, den gesellschaftlichen Gegensatz von Eigentum und Arbeit überwinden wollen zu sollen, läuft vielmehr in seiner letzten Konsequenz auf die Forderung nach der Aufhebung der gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts und damit der Selbstaufhebung des Staates hinaus.[15] Die Bestimmung der staatsbürgerlichen Gleichheit als Reproduktionsform gesellschaftlicher Ungleichheit erfährt ihre Bekräftigung durch das in Art.3 Abs.3 GG kodifizierte Diskriminierungsverbot. Denn der Ausschluss solcher Gesichtspunkte wie der sozialen Herkunft, des Geschlechtes, der Rasse oder der Religionszugehörigkeit als rechtlicher Anknüpfungspunkte für staatliche Differenzierungen bedeutet umgekehrt im Hinblick auf die materiellen Lebensumstände der Bürger und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum die alleinige Maßgeblichkeit derjenigen Unterschiede, die durch das Privateigentum (frei)gesetzt werden und auf deren Entfaltung es der Staatsgewalt gerade ankommt. D.h. über den ökonomischen Erfolg oder Misserfolg der Bürger entscheiden unter Ausschluss aller für die kapitalistische Funktion des Privateigentums unmaßgeblichen Kriterien ausschließlich die Resultate der ökonomischen Konkurrenz auf der Grundlage des Privateigentums an den Produktionsmitteln. Staatsbürgerliche Egalität ist von daher nichts anderes als die totale Freisetzung der Konkurrenz des Privateigentums, in welcher nichts anders zählt als die Sachgesetzlichkeit des Eigentums und seiner Vermehrung, der alle Gesellschaftsmitglieder unabhängig davon, über welche Sorte Eigentum sie verfügen, unterschiedslos unterworfen sind.
Eigentum als Mittel der Bedürfnisbefriedigung und Resultat eigener Arbeit? Vertreter der sogen. menschenrechtlichen Eigentumsdoktrin[16] gehen davon aus, dass die Eigentumsgarantie die staatliche Absicherung der Verfügung des Menschen über die Dinge darstellt, die er zur Verwirklichung seiner Bedürfnisse benötigt (Kühlschrank, Auto, Zahnbürste) und das deswegen - so geht das zweite Legitimationsargument - weil er persönlich dafür gearbeitet hat.[17] Nun mag es ja sein, dass manche Bedürfnisse wie bspw. das der Zahnpflege die alleinige ausschließliche Verfügung über einen Gegenstand der Bedürfnisbefriedigung erfordern. Die Sicherung der exklusiven Gebrauchs dieser Dinge ist aber ganz bestimmt nicht die Zwecksetzung der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie. Denn die staatliche Gewährleistung des Zu-Eigen-Habens statuiert als universelles Organisationsprinzip des gesellschaftlichen Lebens den grundsätzlichen Vorrang des hoheitlich zuerkannten Rechtstitels vor jedem konkreten Gebrauchsinteresse an den Eigentumsgegenständen. Nicht aus der Nützlichkeit der Dinge als Mittel der Bedürfnisbefriedigung begründet sich deren staatliche Zuordnung als Eigentum. Das Brot wird mir nicht als Eigentum zuerkannt, weil ich es als Nahrungsmittel benötige, die Wohnung nicht übereignet, weil ich auf Wohnraum angewiesen bin. Mit der Garantie des Rechtsinstituts Eigentum erhält vielmehr umgekehrt die private Bestimmungsgewalt über die Sachenwelt - das Zu-Eigen-Haben oder Gehören - eine vom zweckmäßigen Gebrauch getrennte und entgegengesetzte Existenz. Vor jedem bedürfnisgerechten Gebrauch der Sache steht als Bedingung und Schranke der Bedürfnisbefriedigung die Notwendigkeit, das Eigentum an ihr zu erwerben. Das Eigentum erklärt also das Nutzungsinteresse am Gegenstand prinzipiell für unmaßgeblich und lässt es umgekehrt nur unter der Voraussetzung zum Zuge kommen, dass die Zugangsbedingungen des Eigentümers erfüllt werden. Und nur auf der Basis des Ausschlusses von der Verfügung über die sachlichen Produktionsvoraussetzungen als existentieller Grundlage der Lebenserhaltung besteht die Notwendigkeit, den gesellschaftlichen Subjekten die staatliche Verpflichtung zur Respektierung der Bestimmungsgewalt anderer über den gesellschaftlichen Reichtum aufzuerlegen. Würde nämlich jedermann über die Produktionsmittel als produktive Quelle des gesellschaftlichen Reichtums und damit auch über die Resultate des Produktionsprozesses verfügen, so entfiele der Grund für die staatlich verbürgte Absicherung des Zu-Eigen-Habens durch das Rechtsinstitut des Eigentums. Denn das „Haben“ kann nur unter der Voraussetzung einen schutzbedürftigen Gegensatz zu den Interessen anderer beinhalten, dass man diese von dem ausschließt, was sie nicht haben, aber zur Verfolgung ihrer Interessen benötigen. Und so setzt die politische Gewalt mit der Eigentumsgarantie für die Bevölkerungsmehrheit den ökonomischen Sachzwang in die Welt, sich um des Erwerbes ihrer Lebensmittel willen, die ihr als fremdes Eigentum gegenüberstehen, mit ihrem Arbeitsvermögen in den Dienst der Vermehrung des Produktiveigentums anderer zu stellen. Die Lohnabhängigkeit der Mehrheit ist etabliert. Das also - die Garantie der Scheidung von Eigentum und Arbeit - ist der staatliche Organisationsakt, auf dessen Existenz bereits die Freiheitsgarantie des Grundgesetzes verwiesen hatte. Während die zweckmäßige Benutzung der Produktionsmittel durch diejenigen erfolgt, die von der Verfügung darüber ausgeschlossen sind, fallen umgekehrt die Resultate der Produktion den Inhabern der sachlichen Produktionsbedingungen zu, die im Regelfall von der Notwendigkeit der Verrichtung produktiver Arbeit befreit sind. Der spezifische Nutzen, den das Eigentum stiftet, resultiert daher aus dem Ausschluss anderer von der Verfügung über die Bedingungen ihrer Lebenserhaltung. Die staatlich garantierte Freisetzung der Mehrheit der Gesellschaftsmitglieder von den sachlichen Mitteln und Resultaten des Produktionsprozesses verleiht dem produktiven Eigentum die spezifische ökonomische Potenz, zu seinem Nutzen über fremde Arbeit gebieten und sich damit die Resultate fremder Arbeit aneignen zu können.
Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums: staatliche Beschränkung des Eigentums im Dienste der Eigentumsordnung Ist nicht aber die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die in Art.14 Abs.2 GG als Leitlinie der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art.14 Abs.1 S.2 GG normiert ist, als wirksames Korrektiv gegenüber diesem einseitigen Nutzen der Eigentumsgarantie anzusehen? Kann man nicht "Wohl der Allgemeinheit" in die Interessen der Bevölkerungsmehrheit übersetzen?[18] Diese Übersetzung hat freilich einen entscheidenden Haken. Der Umstand nämlich, dass das gemeinschaftliche Interesse in der Gestalt der allen gesellschaftlichen Interessen übergeordneten Herrschaft des Staates existiert, schließt es aus, das Allgemeinwohl als Summe der Einzelinteressen oder als Repräsentant der Interessen der lohnabhängigen Bevölkerungsmehrheit zu lesen. Denn wenn der Staat das bloße Vollzugsorgan des Mehrheitswillens wäre, dann ließe sich nicht erklären, warum dieses Vollzugsorgan gegenüber denen, deren Interessen es doch angeblich nur zur Geltung bringen soll, mit souveräner Bestimmungsgewalt ausgestattet ist. Was mit der sozialen Verpflichtung des Eigentums gemeint ist, ergibt sich aus der Betrachtung der Ausführungsbestimmungen, mittels derer die politische Gewalt das Prinzip die Sozialpflichtigkeit des Eigentums realisiert. Deren Logik fasst sich darin zusammen, dass alle Schranken, die der Staat dem Privateigentum auferlegt, im Dienste der Eigentumsordnung selber stehen. So erhält der Staat bspw. mit der Arbeitsschutzgesetzgebung (Art. 74 Nr. 12 GG) die Brauchbarkeit der Arbeitenden für die Wirtschaft, welche die Unternehmer als Herren über die Arbeitsbedingungen dauernd in Frage stellen. Die Umweltschutzgesetzgebung auf der Grundlage der Art. 74 Nr. 24, 75 Nr. 3 hat nicht etwa den Zweck der Verhinderung der schädlichen Wirkungen des industriellen Verwertungsprozesses - denn dann müsste man das Prinzip des Gewinnmachens d.h. die Marktwirtschaft selber abschaffen - sondern sind darauf gerichtet, diese Auswirkungen im Interesse der Aufrechterhaltung und Weiterführung dieser Produktionsweise in funktionalen Grenzen zu halten. Auch die Steuerhoheit (Art.104 a ff. GG) veranschaulicht auf geradezu idealtypische Weise Zweck und Inhalt der Sozialpflichtigkeit. Denn das Postulat, dass der Gebrauch des Eigentum zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, beinhaltet die Aufforderung an die Geschäftswelt, ihrem Beruf verantwortungsvoll nachzukommen und ihr Eigentum zu vermehren, damit der Staat aus den Erträgen des Unternehmenseigentums seine ökonomische Existenz bestreiten und seine nützlichen Dienste als Garant der Eigentumsordnung leisten kann. Also mit dem konservativen Verfassungsrechtler Werner Weber ist festzuhalten, dass die Sozialpflichtigkeit des Eigentums keine Gegenmacht zur Beschränkung des Eigentumsprinzips darstellt sondern umgekehrt, dass durch die Eigentumsbindungen „die Nutzungs- und Verfügungsrechte des Eigentümers...nicht negiert, sondern im Gegenteil dazu gebracht werden, dass sich Eigentum optimal entfalten kann, ohne für den geordneten und befriedeten Gang der Gesellschaftsabläufe Störungen heraufgeführt werden.“[19]
Die Sozialisierungsklausel: Ein wirtschaftspolitisches Handlungsinstrument zur Aufrechterhaltung der privatwirtschaftlichen Eigentumsordnung Auch Art. 15 GG bildet entgegen der Annahme der progressiven Staatsrechtslehre[20] keine verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur legalen Aufhebung der kapitalistischen Gesellschaftsordnung, sondern umgekehrt ein spezifisches wirtschaftspolitisches Handlungsinstrument des Staates zur Aufrechterhaltung der Funktionsbedingungen der privatwirtschaftlichen Eigentumsordnung. Bereits im Ausgangspunkt erscheint es nämlich schwer vorstellbar, dass das Grundgesetz mit einer Kann-Vorschrift die Möglichkeit eröffnet haben sollte, die durch die Grundrechte garantierte Form kapitalistischer Vergesellschaftung aufzuheben,[21] d.h. im Widerspruch zum Begriff der Gewährleistung der Grundrechte von Eigentum, Freiheit und Koalitionsfreiheit, die nur auf der Basis des sozialen Gegensatzes von Kapital und Arbeit einen Sinn abgeben, die Geltung dieser Grundrechte zur Disposition gestellt haben sollte. Daraus folgt, dass die Wahrnehmung des Sozialisierungsmandates von vornherein unter dem verfassungs-immanenten Vorbehalt der Wahrung des durch die Grundrechte garantierten sozialökonomischen Gewährleistungsinhaltes, d.h. der Aufrechterhaltung der privatkapitalistischen Wirtschaftsordnung steht. Das lässt sich auch der Entschädigungsregelung entnehmen. Entschädigung bedeutet nämlich schon dem Wortlaut nach die Kompensation des Schadens, den der Geschädigte, hier der Eigentümer, in Folge des Verlustes des sozialisierten Eigentumsgegenstandes erleidet. Insofern das Eigentum im Sinne von Art.14 GG durch seine gewinnbringende Funktion gekennzeichnet ist, beinhaltet also die staatliche Selbstverpflichtung zur Entschädigung zugleich die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Funktion. Deshalb enthält die Entschädigungsregelung nicht nur die Verpflichtung zum bloßen Ersatz des Kapitals, dessen Vergegenständlichung die sozialisierten Gegenstände waren, sondern zugleich "die Garantie der kapitalistischen Funktion dieser Werte".[22] Da sich die Funktion des Eigentums nur auf der sozialökonomischen Basis der auf dem Privateigentum an den Produktionsmitteln gründenden Produktionsweise zu entfalten vermag, setzt somit Art.15 GG den Fortbestand dieser Produktionsweise voraus und erweist sich in diesem Sinne der "Sozialisierungsartikel als Eigentumsgarantie".[23] Diese allgemeine Feststellung über den Charakter der Entschädigungsregelung als Bestandsgarantie des kapitalistischen Produktionsverhältnisses wird bekräftigt in Ansehung der Vorschrift über die Bestimmung der Entschädigungshöhe. Denn in der Bemessungsregel, die Entschädigung "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen" (Art.14 Abs.3 S.3 GG) findet das spezifische Interesse der Beteiligten als Privateigentümer Anerkennung durch den Staat. Mit der Verankerung des Privateigentümerinteresses, d.h. der ökonomischen Funktion des Eigentums, in der Hand seines Trägers als Mittel seiner Vermehrung zu dienen, als Bemessungskriterium der Entschädigungshöhe sind zugleich die selbstgesetzten Grenzen des Sozialisierungsmandates des Staates fixiert. Als unzulässige Aufhebung der Funktion des Eigentums ist daher die von Teilen der Literatur favorisierte Billigkeits- oder Nominal-Entschädigung[24] anzusehen, welche auf der künstlichen Abspaltung der Frage der Entschädigungshöhe von ihrem Gegenstand - nämlich der Entschädigung des Eigentümers für den Verlust des sozialisierten Eigentums - beruht und im Ergebnis auf einen Begriff der Entschädigung hinauslaufen würde, die ihren Namen nicht verdient. In der Sozialisierungsklausel des Grundgesetzes ist die Existenz der auf dem Privateigentum gründenden privatkapitalistischen Produktionsweise nicht nur vorausgesetzt, sondern die Sozialisierungsmacht des Staates steht zugleich im Dienste eben dieser Wirtschaftsordnung. Gemeinwirtschaft i.S.d. Art.15 S.1 GG bedeutet die Existenz eines speziellen Sektors innerhalb des marktwirtschaftlichen Systems, in welchem die Gesetze des Marktes und des Gewinnes (teilweise) suspendiert sind und an die Stelle des Gewinnes das Kostendeckungsprinzip tritt. Die übergeordnete Zweckbestimmung der Gemeinwirtschaft ist die Gewährleistung allgemeiner Produktionsbedingungen der Privatwirtschaft, deren funktionsgerechte Herstellung auf der Grundlage der kapitalistischen Privatinitiative nicht gewährleistet ist. Das zentrale Betätigungsfeld der Gemeinwirtschaft liegt dementsprechend im Bereich der Herstellung und des Betriebs der Einrichtungen der materiellen Infrastruktur der Marktwirtschaft. Dazu ist zum einen das öffentlich-rechtliche Banksystem, das als Instrument der Wirtschaftsförderung für mittelständische Unternehmen das private Kreditwesen ergänzt, zu rechnen. Zum anderen gehört zu den materiellen Grundbedingungen der privatwirtschaftlichen Ökonomie ein funktionierendes Kommunikations- und Verkehrswesen.[25] Weiterhin gehören dem Sektor der Gemeinwirtschaft die sogenannten Grundstoffindustrien an einschließlich der Energieversorgung, die aufgrund ihrer Schlüsselstellung für die Entwicklung der nationalen Ökonomie im besonderen Maße Gegenstand der Fürsorge des politischen Gemeinwesens sind. Diese Fürsorge betätigt der Staat gemeinhin in der Form, dass er wie im Bereich der Energieversorgung derartige Unternehmen entweder selbst betreibt und/oder durch Preisvorschriften dem Interesse der industriellen Abnehmer an gesicherter und kostengünstiger Versorgung Rechnung trägt oder wie im Falle der Kohleförderung und der Stahlindustrie das allgemeine Interesse an der Existenz dieser „Schlüsselindustrien“ durch ihre Subventionierung exekutiert. Insbesondere im Bereich der Grundlagenindustrie bilden staatliche Aktivitäten ein aus Gründen der Herstellung und der Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit vielfach eingesetztes Mittel. Die wirtschaftspolitischen, bis zur Verstaatlichung reichenden Interventionen dienen zum einen dazu, Gefahren aus einer für die nationale Ökonomie schädlichen monopolistischen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Privatunternehmen zu begegnen. Zum anderen kann die Verstaatlichung oder der staatlich geförderte Zusammenschluss von Privatunternehmen (Ruhrkohle AG) gerade das adäquate Mittel darstellen, um die Kosten für die Aufrechterhaltung des durch staatliche Finanzhilfen subventionierten Industriezweiges zu senken bzw. diesen langfristig wieder in die Gewinnzone zu führen. Darüber hinausgehend stellt schließlich die beispielsweise in Frankreich unter der Präsidentschaft Mitterands praktizierte Verstaatlichung ganzer Sektoren der Wirtschaft eine Form staatlicher Kritik an der mangelnden Effizienz der Privatwirtschaft dar, welche durch die Vorreiterrolle der verstaatlichten Unternehmen als Motor der industriellen Entwicklung behoben werden soll. Mit der Einführung einer auf dem Prinzip der Güterversorgung beruhenden sozialistischen Planwirtschaft, mit der Aufhebung des Prinzips der Gewinnmaximierung hat die Gemeinwirtschaft also nichts zu tun. Im Gegenteil stellt der gemeinwirtschaftliche Sektor, wie von den Vertretern der „dualistischen Gemeinwirtschaftskonzeption“ betont, eine geradezu unentbehrliche Funktionsvoraussetzung der kapitalistischen Marktwirtschaft dar.[26] Und damit ist auch die Rolle der Sozialisierungsklausel des Grundgesetzes geklärt. Im Zusammenhang mit der Erhaltung der Funktionalität nicht oder nicht mehr rentabler Produktionszweige für die nationale Ökonomie, insbesondere als „politischer Handlungsreserve“ im Hinblick auf „Notlagen und Krisenzeiten“[27] steht dem Staat mit Art. 15 GG ein besonderes wirtschaftspolitisches Instrument zur Verfügung, seinen gemeinwirtschaftlichen Optionen mittels der Übernahme von Wirtschaftsunternehmen in Staatsregie notfalls zwangsweise Geltung zu verschaffen. So streitet also auch noch der angeblich so "tiefrote" Art. 15 GG für die Auffassung, dass das Grundgesetz seinen Bürgern keine andere Perspektive als die Lebensbedingungen der Marktwirtschaft zu bieten hat, deren allgemeiner Funktionsgarant die politische Gewalt bildet.[28]
[1] Gekürzte Fassung des Aufsatzes „Freiheit, Gleichheit, Eigentum, Sozialstaat - So gut wie ihr Ruf?“, der in Form einer Broschüre beim AStA Bremen erschienen ist. [2] So A. Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 16. Aufl. 2000, Vorwort. [3] Ch. Sommerfeld, Der Kampf um Bürgerrechte steht auf der Tagesordnung. Arbeitszwang als Grundrechtsverletzung, Beitrag, Konferenz für soziale BürgerInnenrechte in Hamburg 27.11.2000. [4] E.W. Böckenförde, Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge in: Böckenförde/Jeckewitz/Ramm (Hrsg.), Soziale Grundrechte, 1981, S. 8 f.; Häberle, Grundrechte in Leistungsstaat, VVDStRL 30 (1972), S. 112 ff. [5] So die Begründung der abgeänderten Formulierung durch H. v. Mangold (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Ausschusses, Bonn 1948/1949, 42. Sitzung, S. 533). [6] U.K. Preuß, Gesellschaftliche Bedingungen der Legalität, in: ders. Legalität und Pluralismus, 1973, S. 7-63, (40). [7] "Was und wieviel ich besitze, ist daher eine rechtliche Zufälligkeit", G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, Werke Bd. 7 (1976), § 49. [8] Vgl. dazu A. Krölls, Grundgesetz und kapitalistische Marktwirtschaft, 1994, S. 277. [9] Stellv. f. v.: A. Woll, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 10. Aufl. 1990, S. 49; J. Altmann, Volkswirtschaftslehre, 2. Auf. 1009, S. 6. [10] Vgl. K. Marx, Das Kapital, Bd. l, MEW 23, S. 743. [11] Stellv. f. v. G. Dürig in Maunz-Dürig-Herzog-Scholz Grundgesetz Kommentar, Art. 3, Rn. 1. [12] Stellv. f. v.: G. Leibholz, Strukturwandel der modernen Demokratie, 2. Aufl. 1964, S. 88 f.: "Liberale Freiheit und demokratische Gleichheit stehen zutiefst zueinander im Verhältnis einer unaufhebbaren Spannung, Freiheit erzeugt zwangsläufig Ungleichheit und Gleichheit notwendig Unfreiheit. Je freier die Menschen sind, um so ungleicher werden sie. Je mehr die Menschen dagegen im radikalen demokratischen Sinne egalisiert werden, um so unfreier gestaltet sich ihr Leben". [13] M. Kriele, Freiheit und Gleichheit in: E. Benda/W. Maihofer/H. J. Vogel (Hg.), Handbuch des Verfassungsrechts, 1983, S. 134; G. Dux, Rechtssoziologie, 1978, S. 162 ff. [14] Zur Kritik des Juristensozialismus vgl. die gleichnamige Schrift von F. Engels/K. Kautsky, MEW 21, S. 491 ff. [15] F. Hase, Besprechung von W. Däubler, Das Grundrecht auf Mitbestimmung, KJ 1975, S. 67 f. Im Resultat übereinstimmend mit Kloepfer, a.a.O. S. 15, wonach eine "Rechtsnorm mit dem Inhalt 'alles ist gleich und alle müssen gleich behandelt werden' gleichbedeutend mit der Abschaffung der Rechtsordnung wäre." [16] Vgl., H. Rittstieg, Eigentum als Verfassungsproblem, 1975, S. 343 ff.; W. Däubler, Eigentum und Recht in der BRD: Däubler/Sieling-Wendeling/Welkoborsky, Eigentum und Recht, 1976, S. 227 ff; A. v. Brünneck, Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, 1994, S. 400. [17] So die klassische Rechtfertigung des Eigentums in der Tradition von J. Locke, Über die Regierung, zit. n. der rororo-Ausgabe von 1966 (Erstausgabe 1689) S. 26, 29-30, 32-33, 35. [18] So die in Anmerkung 15 aufgeführten Autoren. [19] W. Weber, Das Eigentum in der Krise, Festschrift Michaelis, 1972, S. 327. [20] R. Wahsner, Bemerkungen zu Art. 15 GG, in: W. Abendroth, u. a.. Der Kampf um das Grundgesetz, 1977, S. 139 ff.; F. Dopatka, Darstellung und Kritik der herrschenden Auslegung des Art. 15 GG, in: G. Winter (Hrsg.), Sozialisierung von Unternehmen, 1976, S. 170 ff. [21] So bereits W. Rüfner, Unternehmen und Unternehmer in der verfassungsrechtlichen Ordnung der Wirtschaft, DVB1. 1976, 691. [22] U. K. Preuß, Gesellschaftliche Bedingungen der Legalität, S. 97. [23] W. Leisner, JZ 1975, S. 272. [24] H. Ridder, Enteignung und Sozialisierung, WDStRL 10, S. 149; Dopatka a. a. O. S. 167 ff. m .w. N. [25] Zur Privatisierungspolitik in diesem Bereich vgl. A. Krölls, Die Privatisierung von Post und Bahn - Ein Lehrbeispiel für die Kommerzialisierung sozialstaatlicher Funktionen, Beitrag, Konferenz für soziale BürgerInnenrechte in Hamburg 27.11.2000. [26] T. Thiemeyer, Gemeinwirtschaft, in: HWW 3, 1981, S. 525 ff. [27] Th. Maunz, in: Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz Kommentar Art. 15 Rdnr. 7. [28] Zum Weiterlesen und –hören wird das Buch des Autoren „Grundgesetz und kapitalistische Marktwirtschaft, Frankfurt a.M. 1994“ empfohlen sowie der Vortrag, der von ihm am 26.1.2006 an der FU Berlin gehalten wurde und der unter „www.soziareferat.com“ zum Download bereitsteht. |